1. Genießen in Ihrem Rechtssystem öffentliche Urkunden eine erhöhte Beweiskraft? Bitte nennen Sie die einschlägigen Rechtsvorschriften.
2. Genießen sämtliche öffentliche Urkunden dieselbe erhöhte Beweiskraft?
3. Falls die Antwort auf Frage 2 „nein“ lautet, welche Unterschiede bestehen und welche Rechtsvorschriften regeln die Unterschiede?
4. Die erhöhte Beweiskraft betrifft:
Den Tag der Errichtung der Urkunde;
Den Ort der Errichtung der Urkunde;
Die Unterzeichnung der Urkunde durch die Beteiligten;
Die Erklärungen der Beteiligten;
Sämtliche von der Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich getätigten Erklärungen;
Die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen;
Das Erscheinen, die Identifikation und die Zustimmung der Beteiligten.
Die erhöhte Beweiskraft bezieht sich auf sämtliche obengenannte Punkte. Österreichische öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit und begründen vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder Urkundsperson bezeugt wird.
5. Die erhöhte Beweiskraft kann angefochten werden:
Ja
Vor folgender Behörde: Vor Gericht.
Nach folgendem Verfahren (Angabe der geltenden Bestimmungen): Siehe § 310 der Zivilprozessordnung.
Innerhalb welcher Fristen: Hier gelten die üblichen zivilprozessrechtlichen Fristen.
1. Welche Behörden bzw. Stellen, die hoheitliche Befugnisse besitzen, können in Ihrem Rechtssystem öffentliche Urkunden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung 650/2012 errichten?
2. Bitte geben Sie die geläufigsten öffentlichen Urkunden im Falle der Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie die ausstellenden Behörden an.
- Testamente (Gericht, Notar)
- Ausschlagung einer Erbschaft (Gericht, Notar)
- Pflichtteilsverzicht (Notare)
- Nachlassverzeichnis (Notar als Gerichtskommissär)
- Sterbeurkunde (Gemeinde)
- Gerichtsbeschluss über die Einantwortung
3. Beweiskraft spezifischer Urkunden, beispielsweise des “acte de notoriété” in Frankreich und Italien:
1. Welche Urkundstypen gibt es im Bereich des Familienrechts?
- Güterrechtliche Vereinbarungen
- Bestimmte Verträge zwischen Ehegatten (Kaufverträge, Darlehensverträge – siehe §1 des Notariatsaktsgesetzes)
- Bestimmte Schenkungen